Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreich O.P dass selbst bei einem verhältnismäßig
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dass selbst bei einem verhältnismäßig greifbaren pflegerischen Problem wie der Dekubitusprophylaxe keine Rechtsklarheit hinsichtlich der Zuständigkeiten existiert und zwischen theoretisch geforderter und tatsächlich gelebter Verantwortungsverteilung von Pflegekräften und Ärzten ein erhebliche Diskrepanz besteht
internationalen Konfliktmanagement zu Missverständnissen
Das Ende des Reichsregiments -- Elftes Kapitel
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Die Rechtslehrer und Rechtsschulen im römischen Kaiserreich O.P dass selbst bei einem verhältnismäßigDer Jurist Franz Peter Bremer beschreibt im vorliegenden Band die Einrichtungen und das Personal der antiken rmischen Rechtsschulen.
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